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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen 18.02.2011

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Auch dann, wenn eine Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlich ausgeführt wird, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Alle Leistungsdaten, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind unverbindlich. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster oder Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Zugesichert sind diese Angaben nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise „ ab Werk “, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Von uns genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese erst nach Eingang der vom Käufer beizubringenden Unterlagen. Im Übrigen setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Kundens voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen und Liefertermine gelten mit rechtzeitiger Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns zu liefernden Waren in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung besteht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften schließlich auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Wir sind jedoch jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin und vor der vereinbarten Lieferfrist sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin und vor der vereinbarten Lieferfrist sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 5 Verpackungskosten und Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ ab Werk “ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Firmenlager bzw. das Lager der uns angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.

§ 6 Mengenermittlung/Mehr-und Minderlieferungen

(1) Zur Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn oder Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließung.
(2) Mehr-oder Minderlieferungen sind wie folgt möglich:

Bei einer Bestellmenge von
2 bis 9 Stück = 2 Stück Mehr/Minderlieferung
10 bis 19 Stück = 20 % Mehr/Minderlieferung
20 bis 50 Stück = 15 % Mehr/Minderlieferung
ab 51 Stück = 10 % Mehr/Minderlieferung

Mehr-oder Minderlieferungen beeinflussen die Preisstaffel nicht.
Maximal 30% Schlechtteile pro Lieferlos

§ 7 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei mangelhafter Lieferung hat – nach unserer Wahl – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder auf Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, das wir zu vertreten haben.
(3) Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit nicht vor anstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(8) Im übrigen gilt für weitergehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere für Mängel bzw. Schäden an den Bauwerken, den Rückgriffsanspruch des Unternehmers, vorsätzliche Handlungen und arglistiges Verschweigen sowie Ansprüche aus Produkthaftung und im Fall von Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper sowie Freiheitsentzug eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Firma Vaas-Leiterplattentechnologie GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist, die Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung unserer Ware mit einem Grundstück oder einem Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

§ 10 Zahlungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
(2) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
(3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.
(5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
(6) Barzahlungen haben uns gegenüber nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
(7) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
(8) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder uns andere Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Vorschußzahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(9) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

§ 11 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits angelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 12 Urheberrechte, Warenzeichen ND Patente

(1) Wir werden den Käufer und dessen Abnehmer von Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen und Patenten freistellen, wenn der Entwurf des Liefergegenstandes von uns stammt. Unsere Freistellungsverpflichtung ist jedoch betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. (1) übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß wir entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(3) Stammt der Entwurf des Liefergegenstandes vom Käufer, so wird uns dieser wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Erfüllungsort ist Schwäbisch Gmünd.
(4) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist Schwäbisch Gmünd ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (entsprechend der sachlichen Zuständigkeit: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Landgericht Ellwangen).

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

VAAS-Leiterplattentechnologie GmbH
Güglingstrasse 47
73529 Schwäbisch Gmünd
Telefon: 07171 – 8002-0
Fax: 07171 – 8002-22

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